Gartengemeinschaft Papestrasse e.V.   

 

Informationen zur "kleingärtnerischen Nutzung" Ihres Gartens

Zunächst eine Übersicht über die wichtigsten Rechtsthemen, welche für uns von Bedeutung sind.

Rechtsgrundlage des Kleingartenwesen in Deutschland ist das Bundes-Kleingartengesetz.
Hier eine Einführung.

Außerdem gelten die Verwaltungsvorschriften des Landes Berlin und das Berliner Nachbarrechtsgesetz.

Geeignete Flächen in öffentlichem Eigentum, die längere Zeit oder auf Dauer nicht benötigt werden, können als Kleingartenflächen ausgewiesen werden. Diese Flächen werden an einschlägige Verbände verpachtet, in unserem Fall an den Bezirksverband Tempelhof. Dieser hat es wiederum an unsere Gartengemeinschaft verpachtet. Diese verpachtet letztlich die Parzellen an uns Mitglieder, die „Unterpächter“.

Der allergrößte Teil der von unserer Gartengemeinschaft genutzten Flächen sind Eigentum des Bundes, ein kleiner Teil gehört dem Land Berlin.

Die Pachtkosten eines Kleingartens machen nur einen Bruchteil der marktüblichen Pacht pro m² aus.

Dafür wird verlangt, dass Kleingartenanlagen öffentlich zugänglich und die Gärten größtenteils von außen einsehbar sind (Erholungswert für die Öffentlichkeit). Außerdem sind Sie an gültige Vorgaben des Vereins gebunden und aufgefordert, sich am Vereinsleben zu beteiligen.

Für uns Kleingärtner besteht die gesetzliche Forderung gleichzeitig als Zweck:

Die aktive Produktion von „gartenbaulichen Erzeugnissen“ zur Selbstversorgung im Rahmen der „kleingärtnerischen Nutzung“.
Auf diese Weise müssen Sie mindestens ein Drittel der Fläche Ihres Gartens einschlägig bewirtschaften.
Zur „kleingärtnerischen Nutzung“ zählen alle Obst- und Gemüsebeete, Obstbäume und -sträucher, die Kompostanlage, Nutzpflanzen für die Tierwelt (z.B. einjährige Sommerblumen als Bienenweide) und ein Gewächshaus bis zu 12 m² Größe.

Näheres finden Sie in der Gartenordnung, dort Ziffer 16, die Bestandteil Ihres Unterpacht-Vertrages ist.
Eine verständliche Übersicht ist auch diese.

Sie können mit diesem Vordruck Ihre kleingärtnerische Nutzung selbst ermitteln.

Die Laube mit Schuppen und Toilette muss baulich eine Einheit bilden, welche max. 24 m² groß sein darf.
Zusätzlich zur Laube dürfen 6 % der Fläche versiegelt sein (z.B. durch Belag von Beton, Wegplatten, etc., die das Eindringen von Niederschlag in den Boden verhindern oder behindern.)
Errechnung: Ziehen Sie von der Gesamtfläche die Laubenfläche ab und errechnen Sie daraus 6 %. (Beispiel: Gartenfläche 220 m² abzüglich Laube 18 m² = 202 m². Davon 6 % wären 12,12 m².)

Ansonsten dient der Garten ausdrücklich Ihrer Erholung. Regelmäßige Pflege der gesamten Parzelle ist Voraussetzung.

Die Kontrolle der kleingärtnerischen Nutzung und der angemessenen Pflege der gesamten Parzelle gehört zu den Aufgaben des Vereinsvorstands. Auch unser Vorstand muss diese Anforderung erfüllen.

Hier finden Sie den Kleingarten-Entwicklungsplan 2030 (aus 2019):

Schauen Sie auch auf die amtliche Webseite zum „Stadtumbau“ im Bereich Schöneberg / Südkreuz.


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